Gemeindeaufenthaltsabgabe (Ortstaxe)

Die Gemeindeaufenthaltsabgabe (auch Ortstaxe oder Local Tax genannt) ist ab dem 1. Jänner 2014 pro Person und Übernachtung von allen Personen, die im Landesgebiet in den Beherbergungsbetrieben übernachten, geschuldet.

Ab 1. Jänner 2024 wird die Gemeindeaufenthaltsabgabe pro Übernachtung in folgendem Ausmaß bestimmt (Ratsbeschluss Nr. 39 vom 31.10.2023):

a) Euro 2,90 für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „superior“ und fünf Sternen; 

b) Euro 2,40 für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „superior“, für die Beherbergungsbetriebe gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 mit einer Einstufung von fünf Sonnen, für Beherbergungsbetriebe gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7 mit einer Einstufung von fünf Blumen und für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 6 Absatz 3, des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von fünf Sternen; 

c) Euro 1,90 für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9; 


Die Gemeindeaufenthaltsabgabe wird von den Beherbergungsbetrieben, ohne Auf- und Abrundungen, bei der Anreise eingehoben; unterliegt nicht der Mehrwertsteuer und muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

Die Beherbergungsbetriebe müssen der Gemeinde innerhalb von 15 Tagen ab Ende eines  jeden Monats die Zahl der Übernachtungen und die Befreiungsfälle des abgelaufenen Monats im TIC-Web (ASTAT-Nächtigungen minus Befreiungen) mitteilen. Der Zugang zum TIC-Web Programm ist kostenlos und der Zugangskode kann beim örtlichen Tourismusverein beantragt werden.

Die für einen Monat eingehobenen Einnahmen müssen der Gemeinde demnach innerhalb 15. des darauffolgenden Monats überwiesen werden. Sofern die Einzahlungsfrist auf einen Feiertag fällt, wird sie automatisch auf den ersten darauffolgenden Arbeitstag verlängert.

Wir erinnern daran, dass verspätete Überweisungen gemäß Art. 2, Absatz 3 des LG Nr. 9/2012 strafbar sind (von 5% bis 30%), auch wenn der geschuldete Betrag zur Gänze eingezahlt wurde.


ACHTUNG: ab 2018 müssen alle Beherbergungsbetriebe JEDEN MONAT die eingehobene Ortstaxe der Gemeinde überweisen, auch wenn der zu überweisende Betrag weniger als 200 Euro beträgt.


Weitere Details finden Sie in der entsprechenden Verordnung (Ratsbeschluss Nr. 38 vom 31.10.2023).

Zuständig

DEU