Friseure, Schönheitspfleger und Kosmetiker

Die Friseur-, Schönheitspflege- und Kosmetikertätigkeit kann nach entsprechender Meldung an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde und bei Vorhandensein der hygienischen Voraussetzungen begonnen werden.

Die Tätigkeiten eines Schönheitspflegers bzw. einer Schönheitspflegerin und die eines Kosmetikers bzw. einer Kosmetikerin können durch manuelle Techniken sowie durch Verwendung elektromechanischer Geräte für kosmetische Behandlungen durchgeführt werden, dürfen aber nicht Leistungen beinhalten, die direkt und ausschließlich therapeutische Zwecke verfolgen.

Der Friseur bzw. die Friseurin kann bei der Ausübung des eigenen handwerklichen Berufes auch einfache Hand- und Fußpflegetätigkeiten sowie einfache kosmetische Behandlungen der Gesichtshaut durchführen.

siehe dazu unseren Dienst im Bürgernetz

Zuständig

DEU