Beglaubigungen

Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original

Die Beglaubigung einer Fotokopie besteht in der Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Original, die von einem/r autorisierten öffentlichen Beamten/in ans Ende der Kopie gesetzt wird. Wenn möglich werden die Unterschrift des/der Beamten/in und der Stempel des Amtes auf der Vorderseite, ansonsten auf der Rückseite der Kopie angebracht. Handelt es sich um mehrere Seiten, müssen alle Seiten unterschrieben sein.

Eine beglaubigte Kopie kann an Stelle des Originaldokuments verwendet werden.

Eine Beglaubigung ist sowohl für öffentliche Akte (d.h. solche, bei denen das einzige Original beim öffentlichen Amt hinterlegt ist, das es ausgestellt oder erhalten hat) als auch für private Akte (d.h. Verträge, Vereinbarungen, Statuten etc., die ausschließlich für private Zwecke verwendet werden) möglich.
 
Eine Beglaubigung kann durch den/die Beamten/in erfolgen, welche/r das Originaldokument ausgestellt hat oder der es verwahrt, durch einen Notar oder durch einen vom Bürgemeister beauftragten Funktionär (im Meldeamt der Gemeinde). Zu diesem Zweck muss auch das Originaldokument vorgelegt werden.
 
Die beglaubigte Kopie hat kein Ablaufdatum. Um eine beglaubigte Kopie zu erhalten, muss man einen Personalausweis (Identitätskarte) oder ein sonstiges Erkennungsdokument mit sich führen.

Zuständig

DEU