GIS Neuigkeiten 2023

GIS / IMI Neuigkeiten 2023

NEUE DEFINITION DER HAUPTWOHNUNG

Die Hauptwohnung ist die Immobilie, die im städtischen Gebäudekataster als eine Immobilieneinheit eingetragen oder eintragbar ist, in welcher der Besitzer oder die Besitzerin den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz hat. Das Gesetz verweist nicht mehr auf den eingetragenen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt der Familiengemeinschaft des Eigentümers.

ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN WOHNUNGEN

Zur Verfügung stehende Wohnungen sind all jene Wohnungen, für welche das Landesgesetz beziehungsweise die Gemeinde mit seiner Verordnung keine begünstigten Steuersätze, oder die Anwendung des ordentlichen Steuersatzes vorgesehen haben.

Das Landesgesetz sieht begünstigte Steuersätze für folgende Wohnungen vor:

  • Hauptwohnungen;
  • Wohnungen, welche für die Beherbergungstätigkeit in gasthofähnlichen und nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetrieben verwendet werden;
  • Wohnungen, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen verwendet werden (jährliche Mindestauslastung von 30% der Höchstkapazität);
  • Wohnungen, die für den Urlaub auf dem Bauernhof genutzt werden;
  • landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude, die als Wohnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Betrieb ausüben, genutzt werden.

Die Verordnung der Gemeinde Lana sieht folgende zusätzliche Steuererleichterungen für Wohnungen vor:

  • Wohnungen, die den Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden;
  • Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind, sofern der Mieter dort seinen meldeamtlichen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der ordentliche Steuersatz ist für folgende Wohnungen vorgesehen:

  • Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Vertrages gemäß Artikel 23 des Gesetzesdekretes vom 12. September 2014, Nr. 133 („rent to buy“), in geltender Fassung, ausschließlich zu Wohnzwecken der Nutzung überlassen werden;
  • Wohnungen, sofern sie aufgrund eines registrierten Mietvertrages ausschließlich zu Wohnzwecken, nicht aber zu touristischen Zwecken, vermietet sind;
  • Wohnungen, welche Verschwägerten ersten Grades kostenlos zum Gebrauch überlassen werden, sofern der/die Verschwägerte in diesen den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9, für welche die im Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3, vorgesehenen Steuersatzreduzierungen nicht anwendbar sind;
  • Wohnungen, welche im Besitz von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen sind und deren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen als Teilentlohnung (fringe benefit) zur Verfügung gestellt werden und Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung;
  • Wohnungen, die im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber/eine Inhaberin oder ein Gesellschafter/eine Gesellschafterin des Unternehmens den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • Miteigentumswohnungen, in denen ein Miteigentümer/eine Miteigentümerin den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • Wohnungen, in denen der Inhaber/die Inhaberin des nackten Eigentums den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • unbewohnbare oder unbenutzbare Wohnungen, die tatsächlich nicht verwendet werden;
  • Hauptwohnungen, welche aufgrund eines Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes im Besitz von Senioren/Seniorinnen oder behinderten Menschen sind, die ihren meldeamtlichen Wohnsitz zu Verwandten verlegen müssen, von welchen sie gepflegt werden, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet;
  • Wohnungen, die aufgrund eines registrierten Mietvertrags zu Wohnzwecken vermietet wurden, für welche die Bestätigung der Aufkündigung oder der Aufforderung zur Räumung wegen Vertragsablaufes oder die Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit gemäß den Artikeln 657, 658 und 66 3 der Zivilprozessordnung ausgestellt wurde, für den Zeitraum zwischen dem Datum der Bestätigung der Aufkündigung oder der Aufforderung zur Räumung wegen Vertragsablaufes oder der Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit bis zum Datum des Protokolls über die Übergabe der Wohnung gemäß Artikel 608 der Zivilprozessordnung oder, falls früher, bis zum Datum des Verzichts auf die Räumung gemäß Artikel 608/bis der Zivilprozessordnung oder bis zur Übergabe der Wohnung durch den Mieter.

Fällt die Wohnung nicht in einen dieser Fälle der Steuererleichterung oder Anwendung des ordentlichen Steuersatzes, fällt sie in die Kategorie der zur Verfügung stehende Wohnung (Art. 9/ter LG. Nr. 3/2014) mit der konsequenten Anwendung des erhöhten Steuersatzes von 2,5%.

Der erhöhte Steuersatz von 2,5% wird erst ab dem dreizehnten Monat nach jenem, in welchem die Steuerpflichtigen zum ersten Mal für die Wohnung GIS-steuerpflichtig geworden sind, angewandt, oder ab dem dreizehnten Monat nach jenem, in welchem einer der in Absatz 1 vorgesehenen Tatbestände der Nichterhöhung oder eine vom Landesgesetz oder der Gemeindeverordnung vorgesehene Steuererleichterung nicht mehr zutrifft. Im Falle von Erbschaften wird der im vorherigen Satz vorgesehene erhöhte Steuersatz erst ab dem fünfundzwanzigsten Monat nach jenem, in welchem die Erbfolge eröffnet wurde, angewandt.

 

Wir fordern alle Bürgerinnen und Bürger auf, Bescheinigungen, Kopien von Verträgen oder Ersatzerklärungen, die das Bestehen von nicht erhöhten Steuersätzen belegen, persönlich im Steueramt oder per E-Mail an info@gemeinde.lana.bz.it einzureichen, auch wenn diese im Laufe des Jahres 2022 beendet wurden.

Für Mietverträge, sowie für Überlassungen zur unentgeltlichen Nutzung an Verwandte jeglichen Grades, die im Laufe des Jahres 2022 abgeschlossen wurden, endet die Frist für die Einreichung der entsprechenden Unterlagen am 30.06.2023.

VERMIETUNG VON FERIENZIMMERN ODER MÖBLIERTEN FERIENWOHNUNGEN

Wichtige Änderungen betreffen auch Gebäude, die für die Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen genutzt werden. Hier wird der ermäßigte Satz von 0,56 % nur anerkannt, wenn der Mindestauslastungsgrad 30 % des Höchstnutzungsgrades beträgt.

Die Höchstauslastung errechnet sich aus der vom Beherbergungsbetrieb gemeldeten maximalen Bettenanzahl mal 365 Tage für Betriebe mit ganzjähriger Tätigkeit. Für Beherbergungsbetriebe, welche einen kürzeren Zeitabschnitt für die Ausübung der Tätigkeit gemeldet haben, werden die Höchst- und Mindestauslastung im Verhältnis berechnet. Dieser Grundsatz wird auch dann angewandt, wenn Beherbergungsbetriebe unterm Jahr den Tätigkeitsbeginn oder das Tätigkeitsende, oder die Erhöhung oder die Reduzierung der Bettenanzahl melden. Die effektive Auslastung wird aufgrund der für die Gemeindeaufenthaltsabgabe gemeldeten Übernachtungen für den Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Steuerjahres ermittelt. Für Beherbergungsbetriebe, welche im Laufe des Jahres Tätigkeitsbeginn melden, wird für die ersten sechs Monate der Steuersatz von 0,56% ohne Berücksichtigung der Auslastung angewandt. 

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