Das Rundschreiben Nr. 5/2021 erläutert die Anwendung von Artikel 7 Absatz 7 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 („Natur und Landschaft“) zur Berichtigung materieller Fehler in Gemeindebauleitplänen und Landschaftsplänen. Es definiert, was als materieller Fehler gilt – etwa offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler – und grenzt diese von inhaltlichen Änderungen ab, die ein formelles Änderungsverfahren erfordern würden.
Das Dokument beschreibt das Antragsverfahren, die zuständigen Ämter und die erforderliche Dokumentation. Ziel ist eine rechtssichere und effiziente Korrektur technischer Unstimmigkeiten in Planunterlagen.