Diese einseitige, zweisprachige Erklärung (Anlage B) wird von der Bauleitung nach Abschluss der Arbeiten abgegeben. Sie bestätigt, dass das ausgeführte Bauvorhaben den Anforderungen zur Beseitigung architektonischer Barrieren gemäß dem Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, entspricht.
Die Erklärung bezieht sich auf das genehmigte Projekt (inkl. eventueller Varianten) und ist für öffentliche Gebäude, öffentlich zugängliche Privatgebäude sowie Wohnbauten vorgesehen.